| Geschäftsordnung der Gemeindevertretung |
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§
1 Sitzung der Gemeindevertretung (1.) Die Gemeindevertretung wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch
einmal im Vierteljahr. (2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt fünf Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage, Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. §
2 Teilnahme (1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig
verlassen muß, hat dies dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
mitzuteilen. (2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Vorsitzende der
Gemeindevertretung das Wort erteilen. (3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen, (4) Mitglieder von Ausschüssen oder Ortsteilvertretungen können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen der
Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher
bereits beratend mitgewirkt haben. §
3 Medien (1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden. (2)
Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze
zuzuweisen. §
4 Beschlußvorlagen und Anträge (1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschußberatung befinden oder für Dringlichkeitssitzungen
vorgesehen sind. (2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen. §
5 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluß geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche
Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. (2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern, Angelegenheiten von der Tagesordnung
abzusetzen oder die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte ändern. §
6 Sitzungsablauf (1)
Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender
Reihenfolge durchzuführen: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der
Beschlußfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Einwohnerfragestunde
d) Billigung der
Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses
und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
f) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
g) Schließung der Sitzung (2) Die Einwohnerfrs.gezeit kann mit Zustimmung einer Mehrheit von Vs der anwesenden Remeindevertreter auf einen
anderen Zeitpunkt in der Tagesordnung
gelegt werden oder in Ausnahmefällen ganz entfallen. (3) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen. §
7 Worterteilung (1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung durch Handzeichen
zu Wort zu melden. (2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen. (3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch
kein Sprecher unterbrochen werden. (4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten. (5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen. §
8 Ablauf der Abstimmung (1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Abstimmung vor der Behandlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden. (2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Vorsitzende der Gemeindevertretung. (3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der
einfachen Mehrheit. Über die Vorlage
bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen. §
9 Wahlen (1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, daß die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch l, 2, 3, 4, 5, usw. geteilt wird und die Sitz Verteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. (2)
Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler
bestimmt. (3)
Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden. (4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein
Gemeindevertreter widerspricht. §
10 Ordnungsmaßnahmen (1)
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. (2) Gemeinde Vertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom
Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Vorsitzende einen Sitzungsausschluß verhängen. (3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen. §
11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer (1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Vorsitzenden nach vorheriger
Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. (2) Der Vorsitzende kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. §
12 Fraktionen und Zählgemeinschaften (1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Vorsitzenden
anzuzeigen. (2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbebewerbern oder zwischen verschiedenen Fraktionen sind ebenfalls unverzüglich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen. §
13 Niederschrift (1)
Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muß enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlußfähigkeit
f) Anfragen der
Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen i) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen j) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
k) Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
l) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungsmitglieder (2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von 4 Wochen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen. (3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung ist den
Einwohnern zu gestatten. (4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und
Änderungen ist abzustimmen. §
14 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes,
nicht auf die Sache beziehen. (2)
Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschußüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluß der Ansprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl, (3) Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung vor der Abstimmung die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekanntzugeben, (4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern gestellt werden, die sich nicht zur Sache
geäußert haben. §
15 Ausschußsitzungen (1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der
Gemeindevertretung. (2) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Hauptausschusses, die Protokolle der Sitzungen des
Hauptausschusses werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung
zugeleitet. (3) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuß und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des
Fachausschusses vorliegt. (4) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschußvorsitzenden kommt, der Vorsitzende der Gemeindevertretung. Die Abstimmungen haben je nach Trend nach Ausschüssen zu
erfolgen. (5)
Für die Protokollführung ist der Vorsitzende des Ausschusses
verantwortlich. §
16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung (1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
Er kann mit seinen Stellvertretern beraten. (2) Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine
anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. (3)
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich. §
17 Inkrafttreten (1)
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08.08.1990 außer
Kraft.
Hohenfelde, den 06.07.1994 Franz
Jatsch Bürgermeister Stand: 11.09.2004 Fenster schließen |